PROLOGIS ESSENTIALS - EINKAUFSBEDINGUNGEN
Datum des Inkrafttretens: Februar 2026
Diese Prologis Essentials Einkaufsbedingungen (diese "Bedingungen") gelten für alle Anfragen und Bestellungen von Prologis L.P. und/oder mit der Prologis L.P verbundenen Unternehmen (zusammen "Prologis") bei einem Geschäftspartner oder Lieferanten ("Lieferant“) und sind Bestandteil des zwischen Prologis und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages. Diese Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung und ggf. Montage bzw. Installation beweglicher Sachen unabhängig davon, ob der Lieferant diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung, jedenfalls aber in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung, auch für alle zukünftigen Anfragen, Bestellungen und Verträge, selbst wenn Prologis nicht noch einmal gesondert auf sie hinweist.
Diese Bedingungen gelten für die Vertragsbeziehung zwischen Prologis und dem Lieferanten unter Ausschluss etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Lieferanten widerspricht Prologis hiermit ausdrücklich. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn Prologis die Geschäftsbedingungen des Lieferanten in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden und Prologis darauf Bezug nimmt oder die Lieferung oder Leistung des Lieferanten annimmt, ohne dessen Geschäftsbedingungen noch einmal gesondert zu widersprechen.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Prologis und der Lieferant werden hier jeweils als "Partei" und gemeinsam als "Parteien" bezeichnet.
Diese Prologis Essentials Einkaufsbedingungen (diese "Bedingungen") gelten für alle Anfragen und Bestellungen von Prologis L.P. und/oder mit der Prologis L.P verbundenen Unternehmen (zusammen "Prologis") bei einem Geschäftspartner oder Lieferanten ("Lieferant“) und sind Bestandteil des zwischen Prologis und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages. Diese Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung und ggf. Montage bzw. Installation beweglicher Sachen unabhängig davon, ob der Lieferant diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung, jedenfalls aber in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung, auch für alle zukünftigen Anfragen, Bestellungen und Verträge, selbst wenn Prologis nicht noch einmal gesondert auf sie hinweist.
Diese Bedingungen gelten für die Vertragsbeziehung zwischen Prologis und dem Lieferanten unter Ausschluss etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Lieferanten widerspricht Prologis hiermit ausdrücklich. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn Prologis die Geschäftsbedingungen des Lieferanten in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden und Prologis darauf Bezug nimmt oder die Lieferung oder Leistung des Lieferanten annimmt, ohne dessen Geschäftsbedingungen noch einmal gesondert zu widersprechen.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Prologis und der Lieferant werden hier jeweils als "Partei" und gemeinsam als "Parteien" bezeichnet.
1.
Vertragsabschluss.
(a)
Ein bindender Vertrag (wie nachfolgend definiert) kommt zwischen den Parteien entweder durch (i) die Abgabe einer Bestellung durch Prologis zumindest in Textform mit anschließender Annahme der Bestellung seitens des Lieferanten zumindest in Textform entsprechend den Voraussetzungen dieser Ziffer 1, oder (ii) durch Abgabe eines Angebotes durch den Lieferanten zumindest in Textform und ausdrückliche Annahme dieses Angebotes durch Prologis zumindest in Textform zustande, oder (iii) Abschluss eines (Rahmen-)Vertrages oder sonstiger Vereinbarung zumindest in Textform.
(b)
Anfragen und Bedarfsvoraussagen von Prologis sind unverbindlich und stellen insbesondere kein Angebot im rechtlichen Sinne dar.
(c)
Bestellungen von Prologis sind erst mit zumindest in Textform erfolgender Abgabe oder Bestätigung verbindlich. Der Lieferant hat Prologis vor der Annahme auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung hinzuweisen; andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(d)
Soweit Bestellungen von Prologis keine abweichenden Bindungsfristen enthalten, kann sie der Lieferant innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang durch Bestätigung zumindest in Textform oder durch Versendung der Ware annehmen.
(e)
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Prologis zumindest in Textform. Gleiches gilt, wenn der Lieferant mit seiner Annahme von einer Bestellung von Prologis abweicht.
(f)
Jede/r zwischen den Parteien verbindlich gewordene/r Bestellung, Auftrag bzw. Vereinbarung wird nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet.
2.
Vorrangige Reihenfolge und Vertretungsberechtigung.Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Vertretungsberechtigt sind insoweit nur die Geschäftsführer und Mitarbeiter der Einkaufsabteilung von Prologis in vertretungsberechtigter Anzahl.
3.
Besondere Bestimmungen. Wenn die Waren an einen Standort von Prologis geliefert oder die Installationsleistungen an einem Standort von Prologis erbracht werden, werden die Bestimmungen von Anhang A, „Allgemeine Geschäftsbedingungen von Prologis für den Zutritt eines Lieferanten zu einer Immobilie von Prologis“, automatisch Bestandteil dieser Bedingungen und des Vertrags.
4.
Waren und Installationsleistungen.
(a)
Der Lieferant liefert die unter dem jeweiligen Vertrag näher bezeichneten Gegenstände und Einrichtungen ("Waren") und erbringt ggf. die damit verbundene Planung, das Projektmanagement, den Einbau, die Installation, die Montage und die Arbeitsüberwachung (zusammen "Installationsleistungen"), die bzgl. der Waren an dem im Vertrag beschriebenen Standort ("Standort") oder sonstigen im Vertrag bezeichneten Lieferort vereinbart wurden. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(b)
Der Lieferant wird die Waren vertragsgemäß und frei von etwaigen Pfandrechten, Ansprüchen Dritter oder sonstigen Belastungen an Prologis liefern.
(c)
Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren:
i.
der Beschreibung und allen geltenden Spezifikationen unter dem jeweiligen Vertrag entsprechen;
ii.
von zufriedenstellender Qualität und für jeden vom Lieferanten angegebenen oder dem Lieferanten von Prologis mitgeteilten Zweck geeignet sind, wobei sich Prologis in dieser Hinsicht auf die Fachkenntnisse und das Urteilsvermögen des Lieferanten verlässt;
iii.
frei von Sach- und Rechtsmängeln sind; und
iv.
allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in Bezug auf die Herstellung, Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung, Handhabung und Lieferung der Waren entsprechen.
(d)
Bei der Erbringung der Installationsleistungen ist der Lieferant insbesondere verpflichtet:
i.
mit Prologis in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Installationsleistungen zusammenzuarbeiten, alle Anweisungen von Prologis und alle im Vertrag festgelegten Verpflichtungen einzuhalten;
ii.
Rücksicht auf die betrieblichen Abläufe und schutzwürdigen Interessen von Prologis, sowie, sofern einschlägig, des Kunden von Prologis zu nehmen und alles im Rahmen des Zumutbaren sowie organisatorisch und technisch Gebotenen zu veranlassen, um Beeinträchtigungen des laufenden Betriebs von Prologis und/oder dem Kunden zu vermeiden oder, soweit unvermeidbar, auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren; hierzu zählt insbesondere die rechtzeitige Abstimmung der Arbeits- und Zugangszeiten, die Koordination etwaiger Abschaltungen oder Betriebsunterbrechungen, die Minimierung von Lärm-, Staub- und sonstigen Emissionen, die Einhaltung einschlägiger Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Zutrittsregelungen sowie die Beachtung etwaiger Hausordnungen und Vorgaben von Prologis sowie des Kunden;
iii.
die Installationsleistungen mit Sorgfalt, Sachkenntnis und in Übereinstimmung mit dem aktuellsten Stand der Technik durchzuführen;
iv.
ausschließlich und ausreichend Personal einzusetzen, welches über angemessene Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die übertragenen Aufgaben bestmöglich auszuführen und sicherstellt, dass die Verpflichtungen des Lieferanten in Übereinstimmung mit dem Vertrag erfüllt werden; der Lieferant übernimmt die volle Verantwortung für die Handlungen und Unterlassungen seines Personals sowie etwaiger, im Rahmen der Erbringung der Installationsleistungen eingesetzter Dritter;
v.
sicherzustellen, dass die Installationsleistungen allen Beschreibungen, Normen und Spezifikationen entsprechen, die im Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend festgelegt wurden bzw. der Zweck der Waren erfüllt werden kann;
vi.
alle Geräte, Werkzeuge und Fahrzeuge sowie alle anderen Gegenstände, die für die Erbringung der Installationsleistungen erforderlich sind, selbst zu stellen;
vii.
geeignete Waren, Materialien, Standards und Techniken zu verwenden und sicherzustellen, dass die Installationsleistungen und alle Waren und Materialien, die im Rahmen der Installationsleistungen geliefert und verwendet oder an Prologis übertragen werden, frei von Mängeln in Verarbeitung, Installation und Design sind;
viii.
alle Lizenzen und Zustimmungen, die für die Erbringung der Installationsdienste erforderlich sein können, einzuholen und jederzeit aufrechtzuerhalten;
ix.
alle Gesundheits- und Sicherheitsregeln und -vorschriften sowie alle anderen Sicherheitsanforderungen einzuhalten, die am Standort oder sonstigen im Vertrag bezeichneten Lieferort gelten, einschließlich aller Handelspraktiken, Normen und technischen Anforderungen; und
x.
alle Materialien, Geräte und Werkzeuge, Zeichnungen, Spezifikationen und Daten, die Prologis dem Lieferanten zur Verfügung stellt, auf eigenes Risiko sicher zu verwahren, diese Materialien bis zur Rückgabe an Prologis in gutem Zustand zu halten und die Materialien nur gemäß den schriftlichen Anweisungen oder der Genehmigung von Prologis zu entsorgen oder zu verwenden.
5.
Vergütung. Prologis zahlt dem Lieferanten die im jeweiligen Vertrag festgelegte Summe einschließlich etwaiger Verpackungskosten, Versandkosten und Steuern (zusammen die "Vergütung"). Die Vergütung ist die volle Entschädigung für alle vom Lieferanten zu liefernden bzw. zu erbringenden Waren und Installationsleistungen, einschließlich aller Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit den darin festgelegten Installationsleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Arbeiten, Materialien, Werkzeuge, Ausrüstungen, Vorräte, Gebühren, Geräte und Vorrichtungen, die für die ordnungsgemäße Ausführung und Fertigstellung der Installationsleistungen erforderlich sind.
6.
Steuern. Alle Preise werden in Euro angegeben und sind in Euro zu zahlen, es sei denn in dem Vertrag ist etwas anderes vorgesehen. Der in der Bestellung von Prologis angegebene Preis ist bindend. Alle Preise sind ohne Umsatzsteuer angegeben. Wenn auf die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Installationsleistungen Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) erhoben wird, zahlt Prologis dem Lieferanten zusätzlich zu der Vergütung die Umsatzsteuer, vorausgesetzt, der Lieferant hat Prologis eine Rechnung übermittelt, die nach den geltenden Umsatzsteuervorschriften angemessen und gültig ist (§ 14 UStG). Die Parteien arbeiten zusammen, um die fällige Umsatzsteuer so gering wie möglich zu halten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
7.
Zahlungsbedingungen und Skonto.
(a)
Der Lieferant stellt Prologis die Waren und Installationsleistungen gemäß dem Vertrag in Rechnung. Sofern im Vertrag und/oder der Rechnung nicht anders angegeben, hat Prologis jede ordnungsgemäße und prüffähige Rechnung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach deren Erhalt zu bezahlen.
(b)
Zahlt Prologis innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen, gewährt der Lieferant Prologis 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
(c)
Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von Prologis vor Ablauf der Zahlungsfrist bei deren Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist Prologis nicht verantwortlich.
8.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht.Prologis stehen Aufrechnungs-, Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages im gesetzlichen Umfang zu. Prologis ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Prologis noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
9.
Terminplan, Lieferzeit, Verfrühte Lieferung und Verzug.
(a)
Die von Prologis in dem Vertrag angegebenen oder anderweitig vereinbarten Termine für die Lieferung der Waren und die Fertigstellung der Installationsleistungen sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Termine ist der Eingang der Ware bei der von Prologis genannten Versandanschrift oder Verwendungsstelle bzw. die Rechtzeitigkeit der Fertigstellung der Installationsleistungen.
(b)
Das Datum der Fertigstellung der Installationsleistungen ist das Datum, an dem die Installationsleistungen abgeschlossen sind, so dass Prologis bzw. der Kunde von Prologis in der Lage ist, die Waren für den vorgesehenen Zweck zu nutzen oder zu betreiben.
(c)
Der Lieferant ist verpflichtet, Prologis unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aufgrund derer er die vereinbarten Termine voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Mitteilung des Lieferanten schließt den Eintritt des Verzugs nicht aus.
(d)
Verfrühte Lieferungen:
i.
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Prologis weder zu vorzeitigen Lieferungen noch zu Teillieferungen berechtigt.
ii.
Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich Prologis das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Waren zurückzusenden oder die Waren bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern.
(e)
Verspätete Lieferungen:
i.
Kommt der Lieferant mit der Lieferung der Waren und/oder Fertigstellung der Installationsleistungen in Verzug, bestimmen sich die Rechte von Prologis – einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung – nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant hat Prologis auch die Schäden zu ersetzen, die Prologis aufgrund einer Verzögerung gegenüber den Kunden von Prologis entstehen, wenn der Lieferant wusste, dass die Waren und Installationsleistungen für einen Kunden von Prologis bestimmt sind. Die Regelungen in nachfolgender Ziffer 9 (e) ii bleiben unberührt.
ii.
Ist der Lieferant mit der Lieferung der Waren und/oder Fertigstellung der Installationsleistungen in Verzug, ist Prologis – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs einen pauschalierten Ersatz des Prologis entstandenen Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des Nettopreises zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware bzw. der verspäteten Fertigstellung der Installationsleistungen. Prologis bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
iii.
Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen bedeutet keinen Verzicht von Prologis auf Ansprüche wegen Verzugs.
10.
Lieferung, Gefahrübergang.
(a)
Der Lieferant ist verpflichtet sicherzustellen, dass:
i.
die Waren ordnungsgemäß verpackt, gelagert, transportiert und so gesichert werden, dass sie den Standort oder sonstigen im Vertrag bezeichneten Lieferort in mangelfreiem Zustand erreichen;
ii.
jeder Lieferung von Waren ein Lieferschein in doppelter Ausfertigung beiliegt, aus dem das Datum des Vertrages, die Bestellnummer (falls vorhanden), die Art und Menge der Waren (einschließlich der Codenummer der Waren, falls vorhanden), besondere Lagerungshinweise (falls vorhanden) und, wenn die Waren gemäß dem jeweiligen Vertrag in Teillieferungen geliefert werden, der noch ausstehende Restbetrag der zu liefernden Waren hervorgehen. Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung, die auf einen fehlenden oder unvollständigen Lieferschein zurückgehen, sind von Prologis nicht zu vertreten;
iii.
jede Lieferung der Waren bei Bedarf eine Zollwertrechnung und alle anderen erforderlichen Ausfuhr-/Einfuhrdokumente enthält;
iv.
auf dem Lieferschein deutlich angegeben ist, ob Prologis das Verpackungsmaterial für die Waren an den Lieferanten zurückgeben soll, wobei dies in jedem Fall nur auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückgesandt wird; und
v.
die Waren zu dem im Vertrag angegebenen Termin und an den angegebenen Standort oder sonstigen im Vertrag festgelegten Lieferort während der Geschäftszeiten oder gemäß den Anweisungen von Prologis geliefert werden.
(b)
Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der gelieferten Ware geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst mit Übergabe am Standort oder sonstigen im Vertrag festgelegten Lieferort (=Erfüllungsort) auf Prologis über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Um Missverständnisse auszuschließen: Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs geht in keinem Fall vor dem vereinbarten Liefertermin auf Prologis über.
11.
Gegenseitige Zusicherungen.
(a)
Jede Partei sichert der anderen Partei zu und gewährleistet, dass sie (i) die volle Befugnis und Vollmacht hat, den Vertrag abzuschließen und ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu übernehmen und zu erfüllen; (ii) in jeder Rechtsordnung, in der eine solche Qualifikation für die Zwecke des Vertrages erforderlich ist, ordnungsgemäß qualifiziert ist, Geschäfte zu tätigen, und (iii) während der Laufzeit des Vertrages alle bundes-, landes- und ortsrechtlichen Gesetze, Regeln, Vorschriften, Verordnungen, Normen und Bestimmungen einhält, die für die Erfüllung des Vertrages durch die Parteien gelten (zusammenfassend "geltendes Recht").
(b)
Der Lieferant sichert Prologis ferner folgendes zu und gewährleistet, dass:
i.
AML und Korruptionsbekämpfung: Der Lieferant wird von keiner staatlichen Behörde wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Korruptionsbekämpfung verfolgt und wurde auch nicht wegen solcher Straftaten angeklagt oder verurteilt, und der Lieferant hält alle geltenden Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption ein.
ii.
Einhaltung von Sanktionsgesetzen: Weder der Lieferant noch seine Mitarbeiter unterliegen Sanktionen, die vom Amt für die Kontrolle ausländischer Vermögenswerte des US-Finanzministeriums (OFAC), dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UNSC), der Europäischen Union (EU), dem britischen Finanzministerium (HMT) oder einer anderen zuständigen Sanktionsbehörde (zusammenfassend „Sanktionen“) verhängt oder durchgesetzt werden, noch befindet sich der Lieferant oder eines seiner Mitarbeiter in einem Land oder Gebiet, das Sanktionen unterliegt. Weder der Lieferant noch einer seiner Mitarbeiter hat gegen Sanktionen verstoßen.
iii.
Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien: Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag wird der Lieferant (a) alle geltenden Gesetze, Statuten und Vorschriften einhalten, die von Zeit zu Zeit in Kraft sind, und (b) den Prologis-Verhaltenskodex für Lieferanten einhalten, der hier verfügbar ist: https://www.prologis.com/impact-sustainability/governance-ethics
iv.
Keine Verletzung von Schutzrechten Dritter: Der Lieferant garantiert, dass keine anhängigen oder drohenden Ansprüche oder Klagen wegen Verstöße gegen Produktrechte oder Verwendung von geistigen Eigentumsrechten Dritter in Bezug auf die Waren bestehen. Der Lieferant versichert außerdem, dass die Waren keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen.
12.
Mangelgewährleistungsrechte.
(a)
Für Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafte Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(b)
Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf Prologis dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entspricht, sowie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Prologis – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Dabei ist unerheblich, ob die Produktbeschreibung von Prologis, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
(c)
Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware nach Ablieferung erkennbar sind, sind rechtzeitig gerügt, wenn Prologis sie dem Lieferanten innerhalb von 20 Werktagen nach Ablieferung der Ware bei Prologis anzeigt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Sonstige Mängel (verdeckte Mängel), die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Waren nach Ablieferung nicht erkennbar waren sind innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Entdeckung des verdeckten Mangels zu rügen.
(d)
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar.
(e)
Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Prologis durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – nicht innerhalb einer von Prologis gesetzten, angemessenen Frist nach, so kann Prologis den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Prologis ist berechtigt, zu diesem Zweck einen Vorschuss von dem Lieferanten zu verlangen.
(f)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, soweit das Gesetz nicht längere Verjährungsfristen vorsieht. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, Prologis musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanz-gründen vorgenommen hat. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Hemmung, die Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung unberührt.
13.
Lieferantenregress.
(a)
Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a und 445b BGB) stehen Prologis neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Prologis ist insbesondere berechtigt, vom Lieferanten genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu verlangen, die Prologis seinem Kunden im Einzelfall schuldet. Prologis gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(b)
Bevor Prologis einen von seinen Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Prologis den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist oder wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Prologis tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Kunden geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(c)
Ansprüche von Prologis aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Kunden weiterverarbeitet wurde.
14.
Produkthaftung, Produzentenhaftung, Versicherung.
(a)
Hat der Lieferant ein mangel- oder fehlerhaftes Produkt geliefert und wird Prologis von seinen Kunden oder anderen Dritten wegen Personen- oder Sachschäden aus Produkthaftung oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat der Lieferant Prologis insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(b)
Ist Prologis aufgrund eines fehlerhaften Produktes des Lieferanten zur Durchführung einer Rückrufaktion verpflichtet, hat der Lieferant im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung aus vorstehender Ziffer 14(a) auch die Kosten für die Rückrufaktion zu tragen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(c)
Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 3 Millionen je Schadensereignis für Personen- und Sachschäden abzuschließen und zu unterhalten.
15.
Schutzrechte.
(a)
Der Lieferant ist verpflichtet, Prologis von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen Prologis wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch von dem Lieferanten gelieferte Waren erheben, und Prologis alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(b)
Weitergehende gesetzlichen Ansprüche von Prologis wegen Rechtsmängeln der gelieferten Waren oder Installationsleistungen bleiben unberührt.
16.
Genehmigungen. Der Lieferant stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Lizenzen, Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen verfügt, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtung unter dem jeweiligen Vertrag benötigt. Der Lieferant beschafft auf eigene Kosten alle Lizenzen, Genehmigungen, Zulassungen und sonstigen Dokumente, die nach den geltenden Gesetzen erforderlich sind und die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen unter dem jeweiligen Vertrag notwendig sind. Alle von den Behörden im Rahmen der Durchführung der Installationsleistungen geforderten Konformitäts- oder Belegungszertifikate werden von dem Lieferanten als Teil der Installationsleistungen zur Verfügung gestellt. Prologis wird in angemessener Weise mit dem Lieferanten zusammenarbeiten, um alle nach geltendem Recht erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstigen Dokumente zu erhalten.
17.
Subunternehmer/verbundene Unternehmen. Der Lieferant kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Prologis für die Erbringung aller oder eines Teils der im Rahmen des Vertrages erbrachten Warenlieferungen und Installationsleistungen die Dienste von Subunternehmern oder Verbundenen Unternehmen in Anspruch nehmen. Eine solche Beauftragung entbindet den Lieferanten jedoch nicht von seinen Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungen im Rahmen dieses Vertrages, und der Lieferant bleibt für diese Subunternehmer in demselben Maße verantwortlich, als wenn der Lieferant die Warenlieferungen und/oder Installationsleistungen selbst erbringen würde. "Verbundenes Unternehmen" bedeutet ein Unternehmen, das direkt oder indirekt eine Partei kontrolliert, von ihr kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht, was im Falle von Prologis auch Unternehmen in den von Prologis verwalteten Fonds und Joint Ventures einschließt. Der Begriff "Kontrolle" (einschließlich der entsprechenden Bedeutungen des Begriffs "kontrolliert") bedeutet in Bezug auf ein Unternehmen den direkten oder indirekten Besitz der Befugnis, das Management oder die Verwaltung eines solchen Unternehmens zu lenken oder zu bestimmen, sei es durch den Besitz von stimmberechtigten Wertpapieren, durch einen Vertrag oder auf andere Weise.
18.
Mitarbeiter des Lieferanten. Alle Angelegenheiten, die die Beschäftigung, Überwachung, Entlohnung, Beförderung und Entlassung der Mitarbeiter des Lieferanten und seiner Vertragspartner betreffen, liegen in der Verantwortung des Lieferanten und/oder seiner Vertragspartner, je nach Fall. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden und übernimmt hiermit die volle und ausschließliche Haftung für die Zahlung aller Steuern, die jetzt oder in Zukunft von staatlichen Stellen auferlegt werden und die sich nach den Löhnen, Gehältern oder der sonstigen Vergütungen bemessen, die an Personen gezahlt werden, die von dem Lieferanten für die im Rahmen des Vertrags ausgeführten Arbeiten beschäftigt werden.
19.
Beendigung aus wichtigem Grund: Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem, aber nicht ausschließlich vor, wenn die andere Partei mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug gerät und trotz Mahnung und einer Frist von dreißig (30) Tagen keine Abhilfe schafft. Ein Verzugsfall liegt unter anderem, aber nicht ausschließlich vor, wenn die andere Partei einer wesentlichen Verpflichtung ohne Verschulden der die Kündigung auslösenden Partei nicht nachkommt.
20.
Versicherung. Jede Partei ist verpflichtet, auf ihre Kosten einen angemessenen Versicherungsschutz abzuschließen und aufrechtzuerhalten, um sich vor allen Ansprüchen oder Haftungen zu schützen, die sich direkt oder indirekt aus ihrer Leistung im Rahmen des Vertrags ergeben können.
21.
Vertraulichkeit. Jede Partei verpflichtet sich, alle Vertraulichen Informationen der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln, keine Vertraulichen Informationen der anderen Partei an Unbefugte weiterzugeben und angemessene Maßnahmen zum Schutz dieser Vertraulichen Informationen zu ergreifen und beizubehalten. Eine Partei darf Vertrauliche Informationen der anderen Partei nur dann an Dritte weitergeben, wenn: (a) die andere Partei dies ausdrücklich schriftlich genehmigt hat; oder (b) die Offenlegung durch geltendes Recht, Vorschriften oder gerichtliche oder behördliche Anordnungen vorgeschrieben ist (in diesem Fall wird die betreffende Partei alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die andere Partei vor einer solchen Offenlegung zu benachrichtigen). Erlangt eine Partei Kenntnis von einer möglichen und/oder tatsächlichen Offenlegung Vertraulicher Informationen durch ihr eigenes Personal und/oder Dritte, so benachrichtigt sie unverzüglich die andere Partei. "Vertrauliche Informationen" sind alle wirtschaftlich sensiblen Informationen im weitesten Sinne und umfassen Entwürfe, Zeichnungen, Materialien, Herstellungsspezifikationen, Geschäftsgeheimnisse, Geschäfts- und Finanzinformationen sowie sonstige Verfahren, Strategien, Pläne, Know-how oder Philosophien einer Partei, einschließlich solcher Informationen über eine Partei, die nicht mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen, die aber der anderen Partei aufgrund der Beziehungen zwischen den Parteien in schriftlicher Form (einschließlich Computerdateien oder -aufzeichnungen), mündlich oder durch allgemeine Beobachtung offenbart werden oder ihr zur Kenntnis gelangen, einschließlich - nur als Beispiel - finanzieller Informationen sowie der Namen, Adressen und Telefonnummern der Mitarbeiter einer Partei. Ungeachtet des Vorstehenden werden keine Informationen als vertraulich eingestuft, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder werden, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen den Vertrag vor.
22.
Datenschutz. Die Parteien erklären, dass sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten jeweils für den Teil, für den sie verantwortlich sind, nachkommen. Die Parteien erkennen gegenseitig an, dass die von ihnen zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags bereitgestellten personenbezogenen Daten von ihnen als autonome Datenverantwortliche in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zum Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 („EU-DSGVO“) und/oder der im Recht des Vereinigten Königreichs enthaltenen Datenschutz-Grundverordnung gemäß dem britischen Datenschutzgesetz von 2018 („UK-DSGVO“) verarbeitet. Diese Daten werden ausschließlich zum Abschluss und zur Verwaltung des in der Vereinbarung genannten Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung der gesetzlichen und administrativen Verpflichtungen, denen die Parteien unterliegen, verarbeitet. Die Daten werden gemäß den Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften für einen Zeitraum gespeichert, der nicht über den zur Erreichung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlichen Zeitraum hinausgeht, und anschließend endgültig gelöscht. Wenn personenbezogene Daten (i) gemeinsam von den Parteien oder (ii) von einer Partei im Namen der anderen Partei erhoben und/oder verarbeitet werden sollen, schließen die Parteien vor der Erhebung/Verarbeitung dieser Daten eine entsprechende Vereinbarung (gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen, einschließlich der EU-DSGVO und/oder der UK-DSGVO) und halten sich darüber hinaus, soweit erforderlich und/oder anwendbar, an diese Datenschutzbestimmungen.
23.
Beziehung zwischen den Parteien. Nichts in dem Vertrag ist so auszulegen, dass eine Partnerschaft, eine Agentur, ein Joint Venture, ein Pooling, eine Franchise, ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis oder eine andere rechtliche Beziehung oder Verbindung zwischen den Parteien entsteht. Keine der Parteien ist für die Handlungen oder Unterlassungen oder die Entlohnung, die lohnbezogenen Steuern, die Arbeitnehmerentschädigung, die Unfall- oder Krankenversicherung oder andere Leistungen des Personals der anderen Partei verantwortlich. Keine der Parteien hat die Befugnis, für die andere Partei (oder deren verbundene Unternehmen) zu handeln, sie zu vertreten oder zu binden.
24.
Abtretung.Der Lieferant darf den Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, mit der Ausnahme von Geldforderungen, ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Prologis, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht abtreten.
25.
Audit-Rechte. Der Lieferant führt vollständige und genaue Aufzeichnungen über die von ihm für die Lieferung der Waren und die Erbringung der Installationsleistungen aufgewendete Zeit und die verwendeten Materialien und gestattet Prologis auf Anfrage zu allen angemessenen Zeiten die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen.
26.
Abwerbeverbot.Die Parteien vereinbaren, dass während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach dessen Beendigung keine der Parteien direkt oder indirekt versuchen wird, Mitarbeiter oder unabhängige Auftragnehmer der anderen Partei zu beschäftigen oder zu engagieren oder für eine Beschäftigung oder ein Engagement abzuwerben oder solche Mitarbeiter oder unabhängigen Auftragnehmer dazu zu bewegen, ihr Beschäftigungsverhältnis oder ihre Vertragsbeziehung mit der anderen Partei zu beenden. Diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die auf allgemeine Stellenanzeigen einer Partei reagieren, die nicht speziell an die Mitarbeiter oder Auftragnehmer der anderen Partei gerichtet waren.
27.
Geltendes Recht; Rechtsstreitigkeiten.Die Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Vertrages unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts ("Anwendbares Recht"). Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Erfüllung oder der Auslegung des Vertrages und ihren Folgen unterliegen der Zuständigkeit der zuständigen Gerichte des Ortes, an dem sich der satzungsmäßige Standort von Prologis unter dem Vertrag befindet.
28.
Benachrichtigungen.Alle Mitteilungen im Rahmen des Vertrags müssen zumindest in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen, sofern nicht in dem Vertrag oder diesen Bedingungen ausdrücklich die schriftliche Form vorgeschrieben wird. Die gesetzliche Textform im Sinne des § 126b BGB wird jedoch dahingehend modifiziert, dass Korrespondenzen, beispielsweise in Form von E-Mails, nicht als verbindliche Benachrichtigungen gelten, auch dann nicht, wenn sie formal der Textform gemäß § 126b BGB entsprechen. Sämtliche Benachrichtigungen müssen zu ihrer Wirksamkeit mindestens durch eine einfache elektronische Signatur (z.B. über DocuSign) oder als Austausch unterschriebener Scankopien erfolgen. Dies gilt auch für eine Abänderung oder Aufhebung dieser Formvereinbarung.
29.
Kein Verzicht.Der Verzicht einer der Parteien auf eine Verletzung einer Bestimmung des Vertrages ist nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung des Vertrages auszulegen, und eine Verzögerung oder Unterlassung seitens einer der Parteien gilt nicht als Verzicht auf ein Recht oder Rechtsmittel. Vorbehaltlich des Vorstehenden ist der Vertrag für die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Rechtsnachfolger verbindlich und kommt ihnen zugute. Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so bleiben die übrigen Teile des Vertrages in vollem Umfang in Kraft und werden so weit wie möglich durchgesetzt, um die Absicht der Parteien zu erreichen.
30.
Gesamte Vereinbarung.Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar. Eine angebliche Bestellung oder ein anderes Dokument zu Bedingungen, die den Vertrag modifizieren, ersetzen, ergänzen oder anderweitig abändern, ist für Prologis nicht bindend, und solche Bedingungen werden ausdrücklich zurückgewiesen und vollständig durch den Vertrag ersetzt, ungeachtet der Annahme der Waren oder Installationsleistungen oder ähnlicher Handlungen des Lieferanten, es sei denn, solche angebotenen oder alternativen Bedingungen werden von Prologis schriftlich akzeptiert. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn Prologis die Waren oder Installationsleistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden annimmt.
31.
Salvatorische Klausel. Die Ungültigkeit und/oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen oder des Vertrags oder eines Teils davon berührt nicht die Gültigkeit und/oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen oder von Teilen davon. Sollte eine Bestimmung unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und/oder durchführbare Bestimmung oder einen wirksamen und/oder durchführbaren Teil davon zu ersetzen, und zwar unter Berücksichtigung dessen, was rechtlich zulässig und wirtschaftlich angestrebt ist und den Zwecken und Absichten der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung oder eines Teils davon am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer Vertragslücke.
32.
Schriftform oder elektronische Form. Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen oder Abreden irgendwelcher Art, die den Vertrag betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB, sofern nicht in dem Vertrag oder diesen Bedingungen ausdrücklich die schriftliche Form vorgeschrieben wird. Die gesetzliche Textform im Sinne des § 126b BGB wird jedoch dahingehend modifiziert, dass Korrespondenzen, beispielsweise in Form von E-Mails, nicht als verbindliche Vereinbarungen gelten, auch dann nicht, wenn sie formal der Textform gemäß § 126b BGB entsprechen. Sämtliche Abreden müssen zu ihrer Wirksamkeit mindestens durch eine einfache elektronische Signatur (z.B. über DocuSign) oder als Austausch unterschriebener Scankopien erfolgen. Dies gilt auch für eine Abänderung oder Aufhebung dieser Formvereinbarung.
Anhang A: Allgemeine Geschäftsbedingungen von Prologis für den Zutritt eines Lieferanten zu einer Immobilie von Prologis (falls zutreffend).
ANHANG A: ALLGEMEINE BEDINGUNGEN VON PROLOGIS FÜR DEN ZUTRITT EINES LIEFERANTEN ZU EINER IMMOBILIE VON PROLOGIS (FALLS ZUTREFFEND)
Alle Waren oder Installationsleistungen, die Prologis in den Räumlichkeiten von Prologis (der “Standort”) bereitgestellt werden, sind unter gebührender Berücksichtigung der Mieter und/oder Nutzer des Standorts (die “Nutzer”) zu erbringen.
1.
Der Lieferant hat die folgenden Arbeitsbedingungen am Standort einzuhalten:
(a)
Während der Arbeiten auf dem Gelände des Standorts muss der Lieferant den Nutzern einen sicheren Zugang zum Gelände gewährleisten.
(b)
Der Lieferant sperrt den Zugang zu den Teilen des Standorts, an denen die Arbeiten durchgeführt werden, für Personen, die nicht zum Betreten des Standorts berechtigt sind, gemäß dem mit den Nutzern und Prologis vereinbarten Arbeitsplan.
(c)
Außerhalb der Arbeitszeiten, die vom Lieferanten im Voraus mit den Nutzern als Teil des Arbeitsplans zu vereinbaren sind, dürfen vom Lieferanten keine Tätigkeiten durchgeführt werden.
(d)
Prologis und die Nutzer werden vor dem Betreten des Standorts durch den Lieferanten über die Identität der Personen informiert, die sich vor Ort aufhalten werden.
(e)
Der Lieferant darf unter keinen Umständen verbotene Schadstoffe/gefährliche Stoffe verwenden, die eine Beeinträchtigung der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit verursachen können. Der Lieferant hat außerdem die Sicherheits- und Schutzanweisungen der Nutzer zu befolgen.
(f)
Der Lieferant trägt die Verantwortung für alle Folgen seiner Arbeiten und seines Handelns auf dem Gelände, einschließlich aller Strafen, die dem Vermieter, den Nutzern oder Prologis von einer zuständigen Aufsichts-, Regierungs- oder Justizbehörde auferlegt werden, soweit diese durch Verstöße des Lieferanten oder seiner Subunternehmer gegen die geltenden Vorschriften verursacht wurden. Der Lieferant hält Prologis schadlos gegenüber allen Schäden, die Prologis im Zusammenhang mit seinen Arbeiten und seinem Eingriff auf dem Gelände entstehen und/oder die nachteilige Folgen für die Nutzer haben können.
2.
Nutzung des Standorts und der Parkflächen:
(a)
Der Lieferant darf die Gemeinschaftsflächen des Standorts, Parkplätze und/oder Verkehrswege nicht als Lager- oder Arbeitsbereich nutzen. Der Lieferant hält alle Regeln in Bezug auf Zugang, Parken und Verkehr ein, wobei das Parken von Fahrzeugen außerhalb der Parkflächen verboten ist.
(b)
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass:
•
keine unerwünschten Gerüche, Rauch, Staub, Gase, Geräusche oder Vibrationen entstehen. Bei der Verwendung gefährlicher Geräte und/oder der Lagerung gefährlicher Stoffe ist der Lieferant persönlich für alle erforderlichen Genehmigungen oder für alle Ansprüche von Mietern, Nachbarn oder Dritten verantwortlich, insbesondere für Geräusche, Blitzschlag, Hitze, Schädlinge und Vibrationen.
•
das angemessene ästhetische Erscheinungsbild des Standorts erhalten bleibt; der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Ruhe und Ordnung des Standorts in keiner Weise durch sein Verschulden oder das Verschulden seines Personals gestört wird. Der Lieferant haftet in diesem Zusammenhang für alle Ansprüche von Nutzern, Nachbarn oder Dritten und hat die Auswirkungen seines Eingreifens auf Nutzer, Nachbarn oder Dritte so gering wie möglich zu halten.
(c)
Der Lieferant darf keine gefährlichen Materialien und insbesondere keine explosiven oder besonders brennbaren Stoffe auf die Baustelle bringen.
(d)
Der Lieferant hat darüber hinaus:
•
die Betriebs- und Sicherheitsvorschriften der Parkplätze einzuhalten;
•
alle spezifischen Nutzungsregeln zu beachten, die von Prologis oder dem Standortleiter erlassen werden können;
•
die ihm gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Zugangsmittel (Magnetkarten, Schlüssel usw.) auf erste Aufforderung oder nach Beendigung der Arbeiten einzusammeln und an Prologis oder die Nutzer zurückzugeben;
•
alle Vorkehrungen zu treffen, um Öl-, Fett-, Schlamm- oder andere Flecken zu vermeiden, und diese gegebenenfalls entfernen zu lassen, damit der Boden so sauber wie möglich bleibt.
3.
Vom Lieferanten vor Beginn der Arbeiten an Prologis offenzulegende Unterlagen:
(a)
die Pläne und detaillierten Spezifikationen der vorgeschlagenen Verbesserungen, einschließlich:
•
die Ausführungsmethode;
•
den Lageplan;
•
einen voraussichtlichen Terminplan für die Arbeiten;
•
die Merkmale der Ausrüstung;
(b)
Informationen zu den potenziellen Subunternehmern, die der Lieferant auszuwählen beabsichtigt;
(c)
gegebenenfalls einen Vorabbericht einer von Prologis zugelassenen Prüfstelle, in dem bestätigt wird, dass die geplanten Elektro-, Abluft- und Lüftungsanlagen nach Durchführung der vorgesehenen Arbeiten den Vorschriften, Normen, technischen Spezifikationen und geltenden Gesetzen entsprechen;
(d)
gegebenenfalls einen Bericht eines technischen Ingenieurbüros und einer Prüfstelle, der die Tragfähigkeit der baulichen Elemente des Standorts für die vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen bestätigt;
(e)
gegebenenfalls die Validierung durch ein Ingenieurbüro für Versorgungstechnik für die Anpassungsarbeiten an den bestehenden Klima-/Lüftungs- und Rauchabzugsanlagen;
(f)
gegebenenfalls einen Standort- und Abfallbewirtschaftungsplan, der die durch die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten verursachten Störungen berücksichtigt und die Sicherheitsmaßnahmen (ggf. unter Hinzuziehung eines Sicherheitsbeauftragten) umsetzt, insbesondere diejenigen, die durch geltende Gesetze und Vorschriften vorgeschrieben sind;
(g)
falls für die auszuführenden Arbeiten zutreffend, muss der Lieferant Prologis vor Beginn der Arbeiten eine Kopie der von seinen Versicherungsgesellschaften ausgestellten Bescheinigungen vorlegen, die den Abschluss der folgenden Versicherungen bestätigen:
•
eine All-Inclusive-Baustellenrisikoversicherung mit erweiterter Deckung für die zivilrechtliche Haftung des Projektinhabers und für Schäden an bestehenden Strukturen;
•
eine Bauleistungsversicherung mit erweiterter Deckung für nicht realisierende Bauherren, für Ausrüstungsgegenstände, für Folgeschäden und für Schäden an bestehenden Strukturen, soweit die Arbeiten des Lieferanten unter die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Versicherungsanforderungen fallen.
•
Gegebenenfalls muss der Lieferant auch nachweisen, dass alle an seinen Arbeiten Beteiligten, einschließlich aller möglichen Subunternehmer, zum Zeitpunkt der Arbeiten (i) eine zehnjährige Haftpflichtversicherung in Übereinstimmung mit und (ii) eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, indem er Prologis eine von der Versicherungsgesellschaft ausgestellte namentliche Baustellenversicherungsbescheinigung vorlegt, in der die Versicherungsnummer, die Versicherungsdauer und die Versicherungssumme enthält und die Zahlung der Prämien für diese Versicherungspolicen bestätigt.
4.
Vom Lieferanten nach Abschluss der Arbeiten an Prologis zu übergebende Unterlagen:
(a)
Gegebenenfalls ein Bericht einer Prüfstelle, der die Übereinstimmung der Arbeiten mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit, bescheinigt;
(b)
gegebenenfalls eine Aktualisierung der Bestandsunterlagen der Baustelle auf einem Datenträger sowie das Abnahmeprotokoll der von seinen Auftragnehmern ausgeführten Arbeiten ohne oder mit Mängeln und in diesem Fall das Protokoll über die Behebung der möglichen Mängel;
(c)
Wenn die Arbeiten den Einsatz eines Sicherheitsbeauftragten erfordern, eine aktualisierte Kopie der Akte über spätere Eingriffe in die Entwicklung des Standorts unter Berücksichtigung der möglichen Ergänzungen und Änderungen, die sich aus den genannten Arbeiten ergeben und vom Sicherheitsbeauftragten hinzugefügt wurden;
(d)
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Zahlung der Schlussprämien gemäß den in Ziffer 1.3(g) genannten Versicherungspolicen sowie eine Kopie der allgemeinen und besonderen Bedingungen jeder dieser Policen, wenn die Art der vom Lieferanten ausgeführten Arbeiten den Abschluss solcher Versicherungspolicen erfordert.